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Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt das Bestehen aller Bestandteile der Laufbahnprüfung voraus. Bestandteile der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsabschnittsnoten I und II einschließlich der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung sowie das Praktikum II. Die Teilnahme an der Abschlussprüfung kann unter die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Zwischenprüfung gestellt werden.
Durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs erwirbt die oder der Studierende 180 ECTS-Leistungspunkte, wobei ein ECTS-Leistungspunkt 25 Zeitstunden entspricht. Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl an ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs setzt den erfolgreichen Abschluss aller Pflichtmodule und der darin zu erbringenden Leistungen sowie der praktischen Studienanteile voraus. Der erfolgreiche Abschluss der Module kann an das Bestehen von Modulprüfungen geknüpft werden.
Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt das Bestehen einer modulübergreifenden Abschlussprüfung und damit der Laufbahnprüfung voraus.
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes in den Schwerpunkten Computer- und…
Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite…
Die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes und die Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes…
Zur Abschlussprüfung (Anlage 8 Nummer 5) wird zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 (Anlage 2) erfolgreich absolviert hat. Die Meldung erfolgt durch…
Die abzulegenden Prüfungen, zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktika werden durch Satzung geregelt, soweit sie nicht bereits durch diese Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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