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Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.
Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
sonstige Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.
Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüferinnen und Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.
die Prüferinnen und Prüfer,
Für die Prüfungskommission und für die Prüfer gilt § 14 Absatz 4 und 5 Satz 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst…
Die Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten zu fertigen:
Die Rechtspflegerprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Diese werden in der Regel an der Hochschule Meißen (FH) und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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