§ 6b Abs. 2 RpflAO NRWVerordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder…
§ 6 Abs. 1 RpflAO NRWVerordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen…
§ 4 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerberinnen und Bewerber (Anwärterinnen und Anwärter) führen die…
§ 3 Abs. 5 RpflAOVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) Vom 2. August 2011
Das Ministerium der Justiz beruft die Bewerberin oder den Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung…
§ 8 SächsLVOSächsische Laufbahnverordnung
Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite…