§ 3 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
Zum Vorbereitungsdienst nach § 1 kann zugelassen werden, wer
§ 3 Abs. 1 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und in einem…
§ 2 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
§ 4 GWDAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer