§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
berufspraktische Studienzeiten von mindestens 12 Monaten.
§ 9 Abs. 2 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die im Praktikumsplan vorgesehene Ausbildung am Arbeitsplatz und die Unterweisung in der elektronischen…
§ 6 Abs. 6 APO g. D. Pol.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 13. September 2024
Das berufspraktische Studium kann gemäß § 15 Absatz 4 SPolLVO auch in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit…
§ 15 Abs. 1 GtDITZBundVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
Die berufspraktischen Studienzeiten werden vom Informationstechnikzentrum Bund organisiert und durchgeführt und finden während der vorlesungsfreien Zeiten des…
§ 7 Abs. 2 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die berufspraktische Ausbildung darf ein Jahr nicht unterschreiten.