§ 22 Abs. 2 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Prüfungsbehörde stellt über das Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis aus. In einer Beilage werden die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen…
§ 58 Abs. 1 GtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der…
§ 32 Abs. 2 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine…
§ 31 Abs. 3 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Die Noten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmenden spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt…
§ 36 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote und die entsprechende Notenbezeichnung ersichtlich sind.