§ 18 Abs. 1 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Nach Ablegen aller Prüfungsteile wird dem Anwärter das Prüfungsergebnis unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.
§ 46 Abs. 3 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben.
§ 22 Abs. 1 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Das Ergebnis der Laufbahnprüfung soll dem Prüfling innerhalb eines Monats nach Abschluss der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben werden. Die…
§ 58 Abs. 1 GtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der…
§ 69 Abs. 1 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der…