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Das Staatsministerium der Finanzen setzt für jeden Einstellungsjahrgang eine Obergrenze der Studienplätze fest.
Die Studienplätze werden in einem Auswahlverfahren vergeben. Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Studium und die Laufbahnbefähigung geeignet sind.
Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist als Einstellungsbehörde zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Auswahlentscheidung.
Das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium setzt jährlich unter Berücksichtigung der…
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist als Einstellungsbehörde zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens…
Die Ausbildungsplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. Für das Auswahlverfahren gilt § 5 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung…
Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 bis 6 regelt die Hochschule durch Satzung.
die Organisation und Durchführung des Auswahl- und Einstellungsverfahrens zur Gewinnung von Bewerbern für das Studium nach Nummer 1 und die Ausbildung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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