§ 15 Abs. 3 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Zugang zu den Laufbahnen hat, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 und, sofern die Laufbahnbefähigung nicht im Vorbereitungsdienst erworben wird, die…
§ 1 Abs. 3 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
§ 1 Abs. 3 SächsAPOAHaftSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SächsBGSächsisches Beamtengesetz
einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
an einem Auswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat und