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Das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium setzt jährlich unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Einstellungsbehörden nach § 6 eine Obergrenze der Studienplätze für den jeweiligen Studiengang fest.
Das Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Durch Auswahlverfahren soll festgestellt werden, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 16 und 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllen und ob sie für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet sind.
Die Studienplätze werden in einem Auswahlverfahren vergeben. Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das…
Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu…
Die Ausbildungsplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. Für das Auswahlverfahren gilt § 5 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung…
Die Eignung der Bewerber wird vor der Einstellung in einem Auswahlverfahren festgestellt (Eignungsprüfung). An dem Auswahlverfahren nehmen die Bewerber teil,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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