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Eine Verkürzung der Schutzfristen gemäß § 10 Absatz 5 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen ist schriftlich beim Sächsischen Staatsarchiv zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Wird die Verkürzung von Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut auf der Grundlage von § 10 Absatz 5 Satz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen beantragt, ist von der antragstellenden Person anzugeben,
für welches konkrete Forschungsvorhaben die Benutzung erforderlich ist oder
zur Wahrnehmung welcher berechtigten Belange welcher anderen Person oder öffentlichen Stelle die Benutzung erforderlich ist.
Das Sächsische Staatsarchiv kann zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen die Vorlage ergänzender Angaben oder Unterlagen verlangen. Die im Antrag gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 angegebenen Personen haben sich auszuweisen.
Eine schriftliche Einwilligung gemäß § 10 Absatz 4 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen ist von der antragstellenden Person beizubringen.
Jedermann hat vorbehaltlich der Rechte aus § 6 nach Maßgabe der aufgrund von § 16 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen das Recht, das Archivgut des Freistaates…
Die Nutzung von Archivgut, das Schutzfristen nach Absatz 1 und 4 unterliegt, kann vor deren Ablauf auf Antrag genehmigt werden. Bei personenbezogenem Archivgut…
„(1) Die Benutzung von Archivgut ist unbeschadet § 9 Abs. 2 erst nach Ablauf von Fristen (Schutzfristen) zulässig. Für die Benutzung von Archivgut gelten…
Die festgelegten Schutzfristen können im Einverständnis mit der abgebenden Stelle für wissenschaftliche Forschungen im Einzelfall verkürzt werden. Beim…
Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.