Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Staatsarchiv kann der benutzenden Person und im Falle der Vertretung dem Vertreter die Anfertigung von Kopien in Selbstbedienung gestatten. Über die Berechtigung zur Anfertigung von Kopien in Selbstbedienung sowie die zu verwendende Technik und ihre Einsatzbedingungen entscheidet das Sächsische Staatsarchiv.
Bei der Veröffentlichung von Kopien sind als Quellenangabe mindestens das Sächsische Staatsarchiv, die Bestandssignatur, der Bestandsname sowie die Archivaliensignatur anzugeben. Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Der Benutzer ist verpflichtet, ein Belegexemplar eines Werkes, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Sächsischen Staatsarchivs verfasst oder…
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
Nummer | Gegenstand | Gebühren EUR Nummer | Gegenstand | Gebühren EUR 1 | Mündliche oder schriftliche Auskünfte, die über einfache Auskünfte zu Art und…
„(3) Der Benutzer ist verpflichtet, ein Belegexemplar eines Werkes, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Sächsischen Staatsarchivs verfasst…
Vervielfältigungen dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Genehmigung des Landesarchivs weiter vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.