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Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge zu 40 Prozent an den Freistaat Sachsen ab.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte veranschlagen im kommunalen Haushalt die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Geldleistungen. Das Land…
Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die in § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften den Bundesanteil an…
Die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu tragenden Lasten verringern sich in der Höhe, in welcher der Bund dem Freistaat Sachsen die gemäß Artikel…
Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständigen…
„§ 3 Beteiligung an den Rückerträgen“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.