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Das Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9) wird wie folgt geändert:
§ 14 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Nähere über das Genehmigungsverfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.“
§ 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Aufgaben nach Satz 1 sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien und das Staatsministerium des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird gestrichen.
Absatz 6 wird der Absatz 5.
das Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar…
In § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische…
§ 11 wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische…
In § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.