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Das Sächsische Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird wie folgt geändert:
§ 51 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.“
in § 51 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Die Aufgaben der unteren Jagdbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.