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Das Gesetz über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85) wird wie folgt geändert:
§ 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden,“.
§ 4 werden folgende Sätze angefügt: „Die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat „§ 17 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 4 werden das Zitat „§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 6“ und das Zitat „§ 17 Abs. 1 Satz 2“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.
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