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Das Erste Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen ( EGAB) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 306) wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.“
§ 13 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Abfallbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
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