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Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl.S. 159, ber. S. 344) wird wie folgt geändert: Vermessungsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1 Vermessungsaufgaben
die Landesvermessung,
die Feststellung, die Abmarkung und die Erstellung der Dokumentation der Staats- und Landesgrenzen,
die Katastervermessung,
die Führung des Liegenschaftskatasters.
Die Erfüllung der Vermessungsaufgaben obliegt den Vermessungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2 Vermessungsbehörden Vermessungsbehörden sind
das Landesvermessungsamt, das dem Staatsministerium des Innern nachgeordnet ist,
die Staatlichen Vermessungsämter und nach Maßgabe des § 3 die Städtischen Vermessungsämter.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 1 Nr. 10 und 12 bis 15“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Städtischen Vermessungsämter unterstehen der Fachaufsicht des Landesvermessungsamtes und des Staatsministeriums des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „nach § 1 Nr. 12 und 13“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Worte „nach § 1 Nr. 10, 12 und 13“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Worte „nach § 1 Nr. 12 und 13“ durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Staatsministerium des Innern bestellt auf Antrag zu Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Freistaat Sachsen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Es darf nur bestellt werden, wer
die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und danach mindestens ein Jahr oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und danach mindestens vier Jahre mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist und
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt. Das Nähere regelt die nach § 23 Nr. 2 zu erlassende Rechtsverordnung.“ b) Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 9 wird wie folgt geändert: Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Im topographischen Landeskartenwerk und im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem werden die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme dargestellt.“
§ 14 wird wie folgt geändert: Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Katastervermessungen sind die Grenzen der betroffenen Flurstücke im erforderlichen Umfang zu überprüfen (Grenzfeststellung).“
Absatz 2 erhält die Fassung des bisherigen § 14 Abs. 5.
Absatz 3 erhält die Fassung des bisherigen § 14 Abs. 6.
Absatz 4 wird folgende Fassung angefügt: „(4) Katasterfortführungsvermessungen sind die Änderung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die Abmarkung und Vermessung neuer Flurstücksgrenzen und die Änderung der im Liegenschaftskataster geführten Angaben. Sie sind laufend im Liegenschaftskataster nachzutragen.“
Absatz 5 wird folgende Fassung angefügt: „(5) Für Vermessungen, die Behörden nach § 4 Abs. 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen, gelten die Regeln der Katasterfortführungsvermessung entsprechend.“
Absatz 6 erhält die Fassung des bisherigen § 15 Abs. 2.
Absatz 7 erhält die Fassung des bisherigen § 15 Abs. 3.
§ 16 wird wie folgt geändert: Absatz 6 wird folgender Satzan gefügt: „§ 12 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
§ 20 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte „maßgebenden Vorschriften. Dies gilt auch dann, wenn“ durch die Worte „maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn“ ersetzt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Worte „einschließlich der Auswahl unter mehreren Bewerbern“ ersatzlos gestrichen.
In Nummer 8 wird das Wort „Disziplinarstrafen“ durch das Wort „Geldbußen“ ersetzt.
Der Punkt am Ende der Nummer 11 wird durch ein Komma ersetzt.
Es wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. die Sitze, Bezirke und Außenstellen der Staatlichen Vermessungsämter und die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.