§ 3 Abs. 2 SächsAuFGebVOEntstehung und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum nicht einen späteren…
§ 6 Abs. 2 SächsAuFGebVOEntstehung und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nicht einen…
§ 26 Abs. 2 GebG NRWGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass…
Art. 1 Abs. 2 SN-9527Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 11 Abs. 1 GebG NRWGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der…