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Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Sofern eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW oder über ein Verwaltungsportal durchgeführt wird, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 bestimmt werden, dass die Gebührenschuld abweichend von Satz 1 und 2 dem Grunde und der Höhe nach mit der Antragstellung entsteht.
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit…
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen…
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen…
Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis.
Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit…
1Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, im Fall des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrags. 2Er wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.