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Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis.
Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass die Kosten mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner oder zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Die §§ 14, 18 bis 21 finden sinngemäß Anwendung.
Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der…
Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht…
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Sondernutzung. Ist der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebührenschuld
Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit…
Die Gebührenschuld entsteht,
Der Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht und wird fällig mit dem Beginn der Benutzung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.