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Das Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz – SächsAuslZuG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), geändert durch Artikel 26b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Landesdirektionen als höhere Ausländerbehörden“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen als höhere Ausländerbehörde“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „führen die höheren Ausländerbehörden.“ durch die Wörter „führt die höhere Ausländerbehörde.“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde“.
Die Wörter „Die höheren Ausländerbehörden sind zuständig“ werden durch die Wörter „Die höhere Ausländerbehörde ist zuständig“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden
der höheren Ausländerbehörde oder
einzelnen unteren Ausländerbehörden
zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht.“ b) In Satz 2 wird die Angabe „Buchst. b“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.