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Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen. Es findet keine Anwendung auf den Vollzug von Aufgaben nach § 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Das Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen…
die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das…
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im…
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der…
das Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung ausländerrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 535),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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