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Die höhere Ausländerbehörde ist zuständig
nach § 24 Absatz 3, §§ 40 und 42 Satz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nach dem Aufenthaltsgesetz und ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat, sowie
für Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen einschließlich der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in diesen Einrichtungen.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde“.
Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die…
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im…
„§ 3 Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde Die höhere Ausländerbehörde ist zuständig
Auf Ersuchen einer unteren Ausländerbehörde kann die Landesdirektion Sachsen über die Zuständigkeit nach Absatz 1 hinaus die Abschiebung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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