Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen. Es findet keine Anwendung auf den Vollzug von Aufgaben nach § 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde Die höhere Ausländerbehörde ist zuständig
nach § 24 Absatz 3, §§ 40 und 42 Satz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nach dem Aufenthaltsgesetz und ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat, sowie
für Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen einschließlich der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in diesen Einrichtungen.“
In § 4 Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.