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Die Gesundheitsämter beurteilen bevölkerungsbezogene Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken durch Information sowie Beratung auf deren Verhütung und Beseitigung hin.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität zu regeln. Als Vertreterinnen und Vertreter beteiligter Kreise sind insbesondere anzuhören fachkompetente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter betroffener Unternehmen, die kommunalen Landesverbände sowie Umweltverbände.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und Gesundheitsschäden durch Rechtsverordnung die Feststellung und Bekämpfung von organismischen Umweltmedien mit besonderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften zu regeln. Solche Umweltmedien sind Tiere und Pflanzen, die insbesondere hochallergene Pollen oder Toxine enthalten sowie in Verbindung mit dem Verbreitungsmechanismus und dem Expositionsrisiko eine Gesundheitsgefahr für den Menschen darstellen und keine Gesundheitsschädlinge oder Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen treffen über
die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, von Nutzungsberechtigten und Inhabern der tatsächlichen Gewalt an Grundstücken sowie von den zur Unterhaltung von Grundstücken Verpflichteten,
den Bewuchs oder Befall von Umweltmedien nach Satz 2 festzustellen und der zuständigen Gemeinde anzuzeigen,
Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Gemeinde mitzuteilen,
die Verpflichtung der Gesundheitsämter, die nach Nummer 2 Buchstabe b übermittelten Daten an die oberste Landesgesundheitsbehörde weiterzuleiten.
Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 3 Nummer 2 sind die Gemeinden und die von ihnen beauftragten Fachkräfte berechtigt, das Grundstück zu betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
Der öffentliche Gesundheitsdienst ist für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz zuständig. Er arbeitet dabei insbesondere bei bekannt werdenden und drohenden…
Die Gesundheitsämter beurteilen bevölkerungsbezogene Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen, und wirken durch…
die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit zu beobachten und zu bewerten,…
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders…
die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Ursachen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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