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Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Soweit es dazu des Erlasses von Anordnungen bedarf, wird zur Umsetzung insoweit auf die Befugnisse nach dem Abschnitt 13 der Trinkwasserverordnung, insbesondere auf deren § 58 verwiesen. Die untere Wasserbehörde veranlasst angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Beseitigung der Ursachen einer Gewässerverschmutzung. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen…
Die zuständige Behörde trifft rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen…
Sofern die Voraussetzungen des Artikels 9 Abs. 1 der Badegewässerrichtlinie vorliegen, veranlasst die untere Wasserbehörde angemessene Maßnahmen zur Vermeidung,…
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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