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Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so gilt das Badegewässer bis zum Vorliegen eines unbedenklichen Ergebnisses der Nachmessung als zum Baden nicht geeignet. In diesem Fall erteilt das Gesundheitsamt ein zeitweiliges Badeverbot. Die Maßnahme wird aufgehoben, wenn unmittelbar aufeinanderfolgende Untersuchungen Werte von nicht mehr als 1800 KBE/100 ml bei Escherichia coli und nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Sind hohe Einzelwerte Folge einer kurzzeitigen Verschmutzung, kann die Maßnahme aufgehoben werden, wenn unmittelbar darauffolgende Untersuchungen einen Wert von nicht mehr als 1800 KBE/100 ml bei Escherichia coli und nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Anlage 4 Nr. 4 bleibt unberührt.