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Sofern die Voraussetzungen des Artikels 9 Abs. 1 der Badegewässerrichtlinie vorliegen, veranlasst die untere Wasserbehörde angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Beseitigung der Ursachen einer Gewässerschmutzung. Für die Aufgaben nach Artikel 8 und 9 der Badegewässerrichtlinie im Übrigen ist das Gesundheitsamt zuständig. Zur Umsetzung wird auf Anlage 1 und insoweit auf die Befugnisse nach dem Abschnitt 13 der Trinkwasserverordnung, insbesondere auf deren § 58 verwiesen.
Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen…
Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder auf das Vorhandensein übertragbarer Krankheitserreger hin, so…
Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so werden von dem Gesundheitsamt…
Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde…
Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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