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Das Studium dauert in der Regel drei Jahre (Regelstudienzeit). Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann die Regelstudienzeit in einem Studiengang bis zu vier Jahre betragen. Das Studium gliedert sich in wissenschaftlich-theoretische und praktische Studienabschnitte, die inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind. Die Studienabschnitte können auch berufsbegleitend oder in Teilzeit angeboten werden; die Regelstudienzeit und die Fristen verlängern sich dann entsprechend.
Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen.
Das Studium wird durch eine Prüfung abgeschlossen. Die Berufsakademie stellt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis und über die Verleihung der Abschlussbezeichnung eine Urkunde aus. Sie fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement bei. Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, stellt sie auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.
Die an einer Berufsakademie erworbenen Bachelorabschlüsse sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.
Ein auf Grund dieses Gesetzes verliehener Abschluss kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.
Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang darf nur ein Bachelorgrad, nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang nur ein…
Abschlüsse der Berufsakademie Sachsen stehen den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen und staatlichen Hochschulen für angewandte…
Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums verleiht die Hochschule oder Berufsakademie den Hochschulgrad Bachelor of Science (B.Sc.).
Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie, die die nachstehenden Anforderungen erfüllt, kann die…
Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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