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Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie, die die nachstehenden Anforderungen erfüllt, kann die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts (B.A.)“, „Bachelor of Science (B.Sc.)“ oder „Bachelor of Engineering (B.Eng.)“ verliehen werden.
Ausbildungsgänge an Berufsakademien, die mit der Bezeichnung „Bachelor“ abschließen, sind zuvor zu akkreditieren. Die Durchführung von Akkreditierungsverfahren erfolgt nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, der mit Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 902) in Landesrecht überführt worden ist, sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften, insbesondere der Studienakkreditierungsverordnung vom 30. Juli 2018 (Amtsbl. I S. 584) in der jeweils geltenden Fassung. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt.
Die Dauer der Bachelorausbildung beträgt mindestens drei Jahre einschließlich der Abschlussprüfung. Ausbildungsgänge sind zu modularisieren und unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfersystems (ECTS) mit ECTS-Punkten zu versehen. Für den Bachelorabschluss sind in der Regel 180 ECTS-Punkte nachzuweisen, wobei der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile 120 ECTS-Punkte, der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Punkte nicht unterschreiten darf. Der Bachelorabschluss setzt eine Bachelorarbeit voraus, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, eine Fragestellung des jeweiligen Faches selbständig mit wissenschaftlichen Methoden und innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit beträgt 6 bis 12 ECTS-Punkte, die auf die theoriebasierten Ausbildungsanteile anzurechnen sind.
Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 gelten für das Lehrpersonal folgende Anforderungen:
Für das hauptamtliche Lehrpersonal gelten die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, können diese an Lehrkräfte für besondere Aufgaben übertragen werden, für die die Einstellungsvoraussetzungen des § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend gelten. Der Anteil der Lehre, die von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, die die für Professorinnen und Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, soll 40 vom Hundert nicht unterschreiten. In Ausnahmefällen können auch Professorinnen und Professoren an Universitäten oder Fachhochschulen, die in Nebentätigkeit an der Berufsakademie lehren, in diesen Anteil einbezogen werden, wenn auch diese Professorinnen und Professoren Qualität und Kontinuität im Lehrangebot sowie die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleisten; die Gewährleistung ist im Rahmen der Akkreditierung für jeden Studiengang gesondert festzustellen.
Nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte ECTS-Lehrveranstaltungen anbieten, müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erfüllen. Ausnahmsweise können theoriebasierte ECTS-Lehrveranstaltungen auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer bei der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit darf, wenn sie in Nebentätigkeit erfolgt, ausschließlich durch Lehrpersonen durchgeführt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erfüllen.
Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erbracht wurden, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Bei der Entscheidung über das Vorliegen wesentlicher Unterschiede können insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungs- oder Akkreditierungsverfahren herangezogen werden. Die Entscheidung trifft die Berufsakademie. Hierbei werden die Stellungnahmen zweier im aufnehmenden Bachelorstudiengang tätiger Lehrkräfte, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes erfüllen, maßgeblich berücksichtigt. Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.