Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Universität Leipzig verleiht Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad, wenn sie
die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Leipzig bestanden haben.
Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). § 40 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 41 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist nicht anzuwenden.
Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen.
Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). §…
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt. Das Vorliegen der…
Aufgrund einer bestandenen staatlichen Prüfung oder Hochschulprüfung, mit der ein für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes oder des gehobenen…
Die Verleihung des Bachelorgrades erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Über den verliehenen Bachelorgrad erteilt die Universität Leipzig ein Zeugnis. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement