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Den Witwen und den Kindern von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 17 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 21, 22, 24 bis 26 und 86 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 23 gilt entsprechend.
Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte…
Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 25 Absatz 2 und 3) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der…
Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 27 Absatz 1 und 2) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der…
Sind frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren…
Ist die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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