§ 18 SBeamtVG
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung