Gesetze
Gesetz wird geladen …
Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach § 21 Absatz 2 oder § 86 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
Sind Versorgungsberechtigte, die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 erhalten, nicht mehr zu berücksichtigen, erhöhen sich für die verbleibenden Versorgungsberechtigten die Versorgungsbezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 22 oder § 25 erhalten.
Unterhaltsbeiträge nach § 24 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Witwengeld, Waisengeld sowie Unterhaltsbeiträgen nach § 21 Absatz 2 die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen-…
1Unterhaltsbeiträge nach § 25 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. 2Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 2 dürfen…
Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 28 Absatz 2 Satz 2…
Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, wird daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des…
für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.