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Die Kinder
von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt haben,
von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
von verstorbenen Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,
erhalten Waisengeld.
Kein Waisengeld erhalten die Kinder von verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand waren und die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hatten. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer…
Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer…
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
Sind frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.