§ 27 Abs. 1 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die…
§ 30 Abs. 1 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
1Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 25 Absatz 1 oder § 26 Absatz 2 beginnt mit dem Ablauf des…
§ 32 Abs. 1 LBeamtVG NRWBeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des…
§ 29c Abs. 9 PKDBSaSatzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den…
§ 20 Abs. 1 PKDBSaSatzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Tag. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente…