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Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an.
Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 1 bis 3 beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 27 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 4 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats.
Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen…
Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 65 Absatz 2 oder § 67 Absatz 2 beginnt, soweit in dem Urteil nicht etwas anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des…
Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts…
Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 25 Absatz 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 25 Absatz 2 Satz 2 genannten…
Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts…
Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.