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Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte entgegen § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden sind, so verlieren sie für diese Zeit ihre Versorgungsbezüge. Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
1Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 49 Absatz…
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis…
Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des…
Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des…
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.