§ 71 SBeamtVG
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. 2Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren verurteilt worden sind,
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten