§ 72 SBeamtVG
Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
1Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 49 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. 2Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.