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1Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen geregelt. 2§ 25 bleibt unberührt.
1Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Ämtern in den Besoldungsordnungen Funktionen zuzuordnen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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