§ 72 Abs. 1 SBesGSaarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im…
§ 52 Abs. 1 LBesG NRWBesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der…
Anlage I Abs. 1 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer Verwendung im Außendienst…
Art. 1 Satz 2 Nr. 2 SN-16885Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben einer Stellenzulage nach den §§ 47 und 48…
Art. 5 SN-17766Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen
„(4) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.“