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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst: Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“.
§ 51 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 51 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“.
In Absatz 1 wird das Wort „oder“ nach dem Wort „Gerichte“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „dienen,“ werden die Wörter „oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“ eingefügt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.“
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