Art. 1 Abs. 2 Nr. 14 SN-20769Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung
§ 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsregelung Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 2. Juni 2024 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 3 Absatz 3…
Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
Art. 1 Nr. 2 SN-12167Stellenabbaubegleitgesetz
§ 51 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe „das 60. Lebensjahr vollendet hat“ werden ein Semikolon und die Angabe „der Antrag kann auch nach § 168a…
§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, die Vollendung des 63.…
Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 SN-12111Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres,