Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 156 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten nach Satz 1.
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters: Geburtsmonat oder -jahrgang | Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang | Lebensalter Januar 1952 | 63 Jahre und 1 Monat Februar 1952 | 63 Jahre und 2 Monate März 1952 | 63 Jahre und 3 Monate April 1952 | 63 Jahre und 4 Monate Mai 1952 | 63 Jahre und 5 Monate Juni bis Dezember 1952 | 63 Jahre und 6 Monate 1953 | 63 Jahre und 7 Monate 1954 | 63 Jahre und 8 Monate 1955 | 63 Jahre und 9 Monate 1956 | 63 Jahre und 10 Monate 1957 | 63 Jahre und 11 Monate 1958 | 64 Jahre 1959 | 64 Jahre und 2 Monate 1960 | 64 Jahre und 4 Monate 1961 | 64 Jahre und 6 Monate 1962 | 64 Jahre und 8 Monate 1963 | 64 Jahre und 10 Monate
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Geburtsmonat oder -jahrgang | Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang | Lebensalter Januar 1949 | 65 Jahre und 1 Monat Februar 1949 | 65 Jahre und 2 Monate März bis Dezember 1949 | 65 Jahre und 3 Monate
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem Beamtinnen oder Beamte das 65. Lebensjahr vollenden,
für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 46 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter 1. Januar 2015 | 63 Jahre und 8 Monate 1. Januar 2016 | 63 Jahre und 9 Monate 1. Januar 2017 | 63 Jahre und 10 Monate 1. Januar 2018 | 63 Jahre und 11 Monate 1. Januar 2019 | 64 Jahre 1. Januar 2020 | 64 Jahre und 2 Monate 1. Januar 2021 | 64 Jahre und 4 Monate 1. Januar 2022 | 64 Jahre und 6 Monate 1. Januar 2023 | 64 Jahre und 8 Monate 1. Januar 2024 | 64 Jahre und 10 Monate
für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 15 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Geburtsmonat oder -jahrgang | Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang | Lebensalter Januar 1949 | 65 Jahre und 1 Monat Februar 1949 | 65 Jahre und 2 Monate
Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Im Übrigen ist § 15 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen darf. Bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt nicht um Versorgungsabschläge.
In den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 64 Satz 2 des Sächsischen Richtergesetzes vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 2,5 Prozent für das erste Jahr, um 2,2 Prozent für das zweite Jahr, um 1,8 Prozent für das dritte Jahr und um 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Die Minderung des Ruhegehalts darf 7,2 Prozent nicht übersteigen.
die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3…
Nach § 17o wird folgender § 17p eingefügt: „§ 17p Sonderbestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand nach § 168a SächsBG Bei einem Beamten, der gemäß § 168a…
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8…
nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie nach § 156 Absatz 1 des…
§ 156 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement