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Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde (Beurteilende) erstellt. Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, welche unter die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen, an sich ziehen. Dies kann auf einzelne Laufbahnen oder fachliche Schwerpunkte beschränkt werden. Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Leiterin oder der Leiter der aufnehmenden Behörde für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages zuständig. Die Leiterinnen und Leiter von Behörden werden von der Leiterin oder dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt.
Die oder der zuständige Beurteilende kann die ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten übertragen. Diese oder dieser Vorgesetzte ist dann Beurteilende oder Beurteilender im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4.
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde (Beurteilende) erstellt. Die obersten Dienstbehörden…
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamte ihres…
Die dienstliche Beurteilung obliegt derjenigen Stelle, die am Ende des Beurteilungszeitraums dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und…
Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.
Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind die Behördenleiterinnen und -leiter für die Beamtinnen und Beamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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