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Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Stellenausschreibungen Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und…
Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen…
§ 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Stellenausschreibungen Vor Einstellungen und Beförderungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien…
Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche…
Vor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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