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Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) genannte Behörde ausgesprochen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht als übertragen. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Behörde für die vorgenommene Ernennung durch die SächsErnAO am 23. November 1991 das Recht zur Ernennung übertragen war.
Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der SächsErnAO genannte Behörde vorgenommen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht ebenfalls als übertragen.
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 6 trifft die Stelle, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre, oder, wenn die…
Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung…
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung…
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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