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Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer…
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst…
Der Wortlaut des § 102 wird wie folgt gefasst: „Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im…
Nebentätigkeit nach dieser Verordnung ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung nach § 101 des Sächsischen Beamtengesetzes, insbesondere…
Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.